Impressum

Informationen und Offenlegung gemäß § 25 MedienG, §5 (1) ECG § 63 GewO und § 14 UGB

Betreiberin der Webseite: Inspiris Haschek Film GmbH
Firmenbuchnummer: 441615i
Firmenbuchgericht: HG Wien

Anschrift: Währinger Straße 33-35/11, 1090, Vienna, Österreich

Umsatzsteueridentifikationsnummer: ATU69993117
Gewerbeaufsichtbehörde: Magistrat der Stadt Wien
Mitgliedschaften: WKÖ
Email: office@inspirisfilm.tv

Anwendbare Rechtsvorschrift: www.ris.bka.gv.at
Berufsbezeichnung: Filmproduktion

Online Streitbeilegung: Verbraucher mit einer Niederlassung in Österreich oder einem sonstigen Vertragsstaat der ODR-VO, haben die Möglichkeit bei Problemen hinsichtlich des entgeltlichen Kaufs von Waren oder Dienstleistungen die Online-Streitbelegung der Europäischen Kommission über folgende Plattform in Anspruch zu nehmen https://ec.europa.eu/consumers/odr

Urheberrecht: Die auf dieser Webseite zur Verfügung gestellten Inhalte unterliegen, soweit dies rechtlich möglich ist, diversen Schutzrechten (z.B dem Urheberrecht). Eine Verwendung oder Verbreitung von bereitgestelltem Material, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Webseitenbetreiberin.

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Die Urheberrechte Dritter werden von der Betreiberin dieser Webseite mit größter Sorgfalt beachtet. Sollten Sie auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, ersuchen wir auch um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden derartiger Rechtsverletzungen wird die Betreiberin der Website den betroffenen Inhalt umgehend entfernen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen

1.1.           Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Kreativ-Leistungen und konzeptionelle Arbeiten zwischen Inspiris und Auftraggeberin ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Auftraggeberin Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1.           Alle Entwürfe und Werke unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Inspiris die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu.

2.2.           Ursprüngliche Entwürfe und Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Inspiris weder im Original noch bei Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Inspiris, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Kollektivvertrag für Filmschaffende übliche Vergütung für vergleichbare Leistungen.

2.3.           Inspiris überträgt dem Auftraggeberin die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch die Auftraggeberin an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Auftraggeberin und Inspiris.

2.4.           Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch die Auftraggeberin auf diese über.

2.5.           Inspiris hat das Recht, auf den Veröffentlichungen des Werkes als Urheberin genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Inspiris, 100% der vereinbarten beziehungsweise der gemäß dem Kollektivvertrag für Filmschaffenden üblichen Vergütung für vergleichbare Leistungen als Schadensersatz zu verlangen.

2.6.           Vorschläge und Weisungen der Auftraggeberin oder seiner Beauftragten haben keinen
Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Mit-Urheberrecht.

2.7.        Inspiris ist berechtigt, das Werk und Teile des Werkes zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 

3.              Vergütung

3.1.           Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzl. Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2.           Werden die Entwürfe, Adaptionen und Umsetzungen in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist Inspiris berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

3.3.       Ist der Arbeitsaufwand höher als veranschlagt, kann sich Inspiris vorbehalten, die Differenz in Höhe des festgelegten Stundensatzes zu berechnen.

 

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1.       Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von (Bewegt-)Bild-, Text- und/oder Tonwerken werden nach Zeitaufwand entsprechend dem vereinbarten Stundensatzes gesondert berechnet.

4.2.        Auslagen für nicht ausdrücklich im Angebot erfasste Nebenkosten sind von der Auftraggeberin zu erstatten.

 

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

5.1.       Soweit sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung zu 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Dreh/Aufnahme/Arbeitsbeginn, 1/3 bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

5.2.       Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Tendenzen, Tonalität und angestrebte Wirkung können in einem Briefinggespräch festgesetzt werden.

5.3.       Werden die vereinbarten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

5.4.       Bei Zahlungsverzug kann Inspiris Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung der Auftraggeberin, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

 

6. Digitale Daten

6.1.       Inspiris ist nicht verpflichtet, originale Arbeitsdaten, Layouts und Entwurfsstadien in Dateiform an der Auftraggeberin herauszugeben. Wünscht die Auftraggeberin die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu berechnen.

6.2.       Hat Inspiris der Auftraggeberin Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Inspiris verwendet und/oder geändert werden.

6.3.       Die Übermittlung des vereinbarten Werkes erfolgt digital, z.B. durch digitale Übermittlungsdienste wie WeTransfer.

 

7. Gewährleistung & Timing

7.1.       Beanstandungen auf Basis des Arbeitsvorgangs (Service, Prozess, Dienst- und Zusatzleistungen), der Abwicklung und Mangelrügen bei fehlerhaften Produktionen/Produkten mit offensichtlichen Fehlern, die Inspiris zu verschulden hat, sind innerhalb 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Inspiris geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

7.2.       Inspiris verpflichtet sich, das Projekt zum vereinbarten Termin digital abzuliefern, bzw. zu produzieren.

7.3.       Termine, insbesondere Feedback- und Abnahmetermine sind ebenfalls von der Auftraggeberin einzuhalten. Diese Termine bzw. Zeiträume werden von Inspiris mit Auftragsbeginn kommuniziert und gewährleisten fristgerechte Fertigstellung.

Sollte dies nicht erfolgen, kann eine termingerechte Fertigstellung von Seite Inspiris nicht gewährleistet werden. Der Zeitplan verliert somit Bindungsrecht.

 

8. Haftung

8.1.       Inspiris haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Inspiris nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschaden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

8.2.       Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin an Dritte erteilt werden, übernimmt Inspiris gegenüber der Auftraggeberin keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit Inspiris kein Auswahlverschulden trifft. Inspiris tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3.       Sofern Inspiris selbst Auftraggeberin von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtlich ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an der Auftraggeberin ab. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von Inspiris zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

8.4.       Die Auftraggeberin stellt Inspiris von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen sie stellen wegen eines Verhaltens, für das die Auftraggeberin nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Sie trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

8.5.       Mit der Freigabe von Entwürfen und Werken durch die Auftraggeberin übernimmt dieser die Verantwortungen für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

8.6. Für die von der Auftraggeberin freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Filme, Bilder, Texte und Tondokumente entfällt jede Haftung von Inspiris.

8.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet Inspiris nicht.

 

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

9.1.       Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht die Auftraggeberin während oder nach der Produktion Änderungen, hat sie die Mehrkosten zu tragen. Inspiris behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

9.2.       Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die die Auftraggeberin zu vertreten hat, kann Inspiris eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3.           Die Auftraggeberin versichert, dass sie zur Verwendung aller Inspiris übergebenen Vorlagen und Dateien berechtigt ist. Sollte sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt die Auftraggeberin Inspiris von allen Ersatzsprüchen Dritter frei.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1.     Alle nicht ausdrücklich geregelten Rechte und Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung (z.B. per E-Mail).

Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht.

Salvatorische Klausel: Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem ursprünglichem Willen der Vertragspartnerinnen am nächsten kommen und den gewünschten wirtschaftlichen Zweck der Vertragspartnerinnen erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken aus diesem Vertrag.